TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/6 94/09/0178

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der J-GmbH in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LAS NÖ (nunmehr Landesgeschäftsstelle des AMS NÖ) vom 19. Mai 1994, Zl. IIe 6702 B/1 033 297, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die im Antragsformular vom 27. April 1993 die Art ihres Betriebes mit "Kleinhandel mit Waren aller Art" bezeichnete und ihrem Namen die Bezeichnung "Esperanto-Paradies" beifügte, beantragte die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den iranischen Staatsangehörigen S. für die berufliche Tätigkeit als "Dolmetscher". Als spezielle Kenntnisse seien "Esperanto, Maschinschreiben, Englisch" gefordert.

In einem Begleitschreiben zum Antrag vom 27. April 1993 wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, daß sie seit 1989 einen Geschäftspavillon in K. besitze. Im Sommer 1992 sei es beim 77. Esperanto-Weltkongreß in Wien "glücklicherweise" zum Zusammentreffen mit S. gekommen. Seit dieser Zeit bestehe ihre Zusammenarbeit für Esperanto. Aufgrund der Qualifikation von S. wäre es möglich, internationale Veranstaltungen und Radtouren zu organisieren. S. könnte als Dolmetsch schriftlich und telefonisch Auskünfte erteilen und für Schulausflüge genügend Informationen aus der "Esperanto-Welt" sammeln. "Wir versuchen durch internationale Zusammenarbeit die Länder möglicherweise in Ordnung zu bringen, damit die Bewohner keinen Grund mehr haben ihr Vaterland zu verlassen und in fremden Ländern in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht um Asyl ansuchen müssen".

In einem mit 18. März 1993 datierten Schriftsatz befürwortete der Vorsitzende der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Esperanto das Ansuchen auf Erteilung einer "Arbeitserlaubnis" für S. In diesem Schreiben, in dem zunächst die Kenntnisse von S. in Esperanto bekundet werden, wird die Ansicht vertreten, daß die zukünftige Mitarbeit von S. bei der Beschwerdeführerin, die ihre Geschäftstätigkeit mit einem wichtigen Kulturauftrag - "Plattform für die Begegnung verschiedener Kulturen mit Hilfe der internationalen Sprache Esperanto" - verbinde, auch für die Esperantobewegung in Wien und Österreich von Bedeutung sei. Seitens des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft werde die "Seriosität und Kooperationsbereitschaft" sowohl von S. als auch der beschwerdeführenden Partei bestätigt und der Hoffnung Ausdruck verliehen, daß durch die "Erteilung der erbetenen Arbeitserlaubnis für S. unsere gemeinsamen kulturellen und humanistischen Bestrebungen gefördert werden können".

Mit Bescheid vom 10. Mai 1993 lehnte das zuständige Arbeitsamt die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab.

In der am 28. Mai 1993 eingebrachten Berufung wurde geltend gemacht, daß im Sinn des § 4 Abs. 6 AuslBG als wichtiger Grund auch ein öffentliches Interesse anzusehen sei. Dieses sei bei der Vermittlung einer internationalen Kunstsprache durchaus gegeben. Allein aufgrund des gegebenen öffentlichen Interesses, das durch die dem Antrag beigelegten Urkunden bestätigt werde, sei die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1993 hielt die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere nach § 4 Abs. 6 AuslBG, vor und ersuchte auch um nähere Angaben betreffend die Gewerbeberechtigung und "den Inhaber" der beschwerdeführenden Partei.

In einer Stellungnahme vom 26. August 1993 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, der Unternehmenszweck sei u. a. der Groß- und Kleinhandel mit Waren aller Art, insbesondere der Export und Import. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Am Standort des Unternehmens solle auch ein "Esperanto-Paradies" verwirklicht werden, in dessen Rahmen die internationale Sprache Esperanto gefördert werden solle. Mit dieser Tätigkeit, die keiner Gewerbeberechtigung bedürfe, sei bereits begonnen worden und zur Verwirklichung dieses Projektes bedürfe es eines Dolmetsch. Die Verwirklichung des "Esperantoparadieses" habe infolge der Internationalität auch wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen des Import- und Exporthandels der beschwerdeführenden Partei, weil damit die internationale Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefördert werden könne. Damit bestehe auch ein direkter Bezug zum Unternehmenszweck bzw. zur Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei.

Mit Bescheid vom 27. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 und § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß für den Standort der beschwerdeführenden Partei keine entsprechende Gewerbeberechtigung beigebracht worden sei und die beschwerdeführende Partei damit auch "offiziell" keinen Arbeitsplatz anbieten könne. Der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung stünden daher öffentliche Interessen im Sinn des § 4 Abs. 1 AuslBG entgegen.

Nachdem gegen diesen Bescheid am 10. November 1993 vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben worden war, behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 1994 den Berufungsbescheid vom 27. September 1993 gemäß § 68 Abs. 2 AVG (in der Folge kam es mit Beschluß vom 23. Februar 1994, 93/09/0446, zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Klaglosstellung).

Im fortgesetzten Verfahren richtete die belangte Behörde am 8. März 1994 neuerlich einen Vorhalt an die beschwerdeführende Partei, in dem sie auf die Überschreitung der für das Kalenderjahr 1994 mit der Verordnung BGBl. Nr. 794/1993 festgesetzten Landeshöchstzahl aufmerksam machte und auf das damit zur Anwendung gelangende Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG hinwies. Auch dürfe gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei. Ein Nachweis, daß für die beantragte ausländische Arbeitskraft eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bestehe, sei bisher nicht erbracht worden.

In ihrer "Äußerung" vom 24. März 1994 verwies die beschwerdeführende Partei zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen im ersten Rechtsgang. Insbesondere werde nochmals betont, daß die Vermittlung von Esperantokenntnissen besonders wichtige Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG und darüber hinaus öffentliche Interessen darstelle. Aus einem beiliegenden Lebenslauf von S. sei zu entnehmen, daß sich dieser intensiv mit der Vermittlung von Esperantokenntnissen beschäftigt habe. S. verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, die in Ablichtung beigelegt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde in der Begründung aus, daß gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn eine gültige Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "unselbständige Beschäftigung" vorliege. Die für S. beigebrachte Aufenthaltsbewilligung laute auf den Zweck "der Berufsausbildung" und S. sei somit nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Zu den Berufungseinwendungen im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG sei festzustellen, daß sich keine Anhaltspunkte für eine Subsumierung unter lit. a bis d der Z. 2 leg. cit. ergäben. Öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, die nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG die Beschäftigung eines Ausländers erforderten, könnten nur bei Vorliegen streng zu prüfender Voraussetzungen angenommen werden. Diese seien gegeben, wenn Ausländer für Aufgaben bzw. Vorhaben beschäftigt werden sollen, die für den Bund oder einzelne Länder und damit für das gesamte Bundesgebiet oder weite Landesteile von erheblicher Bedeutung seien. Einzelbetriebliche Interessen könnten unter diesem Tatbestand nicht berücksichtigt werden. Die erforderlichen Voraussetzungen müßten auch durch die betreffende Gebietskörperschaft bestätigt werden. Die Beschäftigung von S. bei der beschwerdeführenden Partei als Dolmetsch sei für Aufgaben bzw. Vorhaben des Bundes bzw. der Länder nicht von erheblicher Bedeutung.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Nichterteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für S. auf § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.

§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Mit ihrer Ansicht, wonach eine Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dieser Bestimmung nur dann zulässig wäre, wenn der in der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vermerkte Zweck auf "unselbständig erwerbstätig" laute, hat die belangte Behörde die Rechtslage zu

§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG mit einem Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. Mai 1994, 94/09/0032, begnügen, wonach es aus der Sicht des AuslBG genügt, wenn der Ausländer über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung zu welchem Zweck auch immer verfügt.

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Z. 1 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die beschwerdeführende Partei hat die Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG (Überschreiten der Landeshöchstzahl) und die Nichtzustimmung des Vermittlungsausschusses zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) nicht bestritten. Es wäre damit Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, Gründe vorzubringen, die die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG rechtfertigen könnten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, 92/09/0302, und die dort angeführte Judikatur).

Entsprechend dem sehr hoch angesetzten Kalkül der Z. 2 bis 4 des § 4 Abs. 6 AuslBG (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1994, 94/09/0001) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes nicht ausreicht, sondern ein QUALIFIZIERTES Interesse an der Beschäftigung des Ausländers bestehen muß (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1997, 94/09/0125, u. v.a.). Die beschwerdeführende Partei räumt auch ein, daß einzelbetriebliche Interessen allein im Rahmen des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht zu berücksichtigen seien, glaubt aber, die Beschäftigungsbewilligung wäre wegen gegebener öffentlicher Interessen an der Beschäftigung des S. im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 erster Tatbestand AuslBG zu erteilen gewesen.

Der beschwerdeführenden Partei ist darin zuzustimmen, daß öffentliche Interessen grundsätzlich auch außerhalb von "Gebietskörperschaften oder Interessensvertretungen" auf Basis privater Vereinigungen verwirklicht werden können. Es muß aber eine Beschäftigung sein, die das öffentliche Interesse ERFORDERT. Daß die Mitwirkung des S. im "Esperantoparadies", mit dem laut Vorhaltsbeantwortung vom 26. August 1993 im übrigen auch einzelbetriebliche Interessen der beschwerdeführenden Partei gefördert werden sollten, vom öffentlichen Interesse gefordert würde, wird auch durch die Beschwerdeausführungen (die über Absichtserklärungen nicht hinausgehen) nicht deutlich.

Wenn die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde vorwirft, sie hätte zu einem anderen Bescheid kommen können, wenn sie sich mit der Bedeutung der Kunstsprache Esperanto für Österreich befaßt hätte, unterläßt es die Beschwerde, die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die nur allgemein gehaltenen schlagwortartigen Ausführungen, wonach durch diese Sprache "positives Begegnen verschiedener Kulturen intendiert wird, eine Absicht, die gerade in der heutigen Zeit, in der Nationalismus, Fremdenhaß, Religionshaß und dgl. wieder aufzukommen scheinen", vermögen eine nachvollziehbare (und konkrete) Darlegung, inwieweit im Beschwerdefall Kenntnisse der Kunstsprache Esperanto für die Öffentlichkeit (über den Kreis der daran interessierten Personen und Vereinigungen hinaus) von notwendiger Bedeutung sein sollten, nicht zu ersetzen.

Das Vorliegen gesamtwirtschaftlicher Interessen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 zweiter Tatbestand AuslBG wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargestellt, und es ist ein solches, ebenso wie das Erfüllen eines besonders wichtigen Grundes im Sinne der demonstrativen Aufzählung im § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG, beschwerdefallbezogen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannten Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090178.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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