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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29Beachte
Rechtssatz
Die sich aus § 349 Abs. 2 Z 1 erster Fall GewO 1994 ergebende persönliche Antragslegitimation ist in Zusammenhang mit § 349 Abs. 1 GewO 1994 zu lesen, der regelt, welche Frage zum Gegenstand des Antrages auf Entscheidung durch die oberste Gewerbebehörde gemacht werden kann. Danach ist die Behörde gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021