RS Vwgh 2017/9/26 Ro 2015/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §349 Abs1
GewO 1994 §349 Abs1 Z1
GewO 1994 §349 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/04/0007

Rechtssatz

Die sich aus § 349 Abs. 2 Z 1 erster Fall GewO 1994 ergebende persönliche Antragslegitimation ist in Zusammenhang mit § 349 Abs. 1 GewO 1994 zu lesen, der regelt, welche Frage zum Gegenstand des Antrages auf Entscheidung durch die oberste Gewerbebehörde gemacht werden kann. Danach ist die Behörde gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040022.J01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten