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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §26Rechtssatz
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050201.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021