RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/05/0201

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26
AWG 2002 §26 Abs1
AWG 2002 §26 Abs3
AWG 2002 §26 Abs6
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2

Rechtssatz

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050201.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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