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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Behörde hat in ihrem Bescheid im Spruch ausdrücklich die bewilligten Planabweichungen angeführt. Bei dieser ausdrücklichen Auflistung der bewilligten Planabweichungen im Spruch kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Planabweichungen Gegenstand der Bewilligung sind, zumal die Auflistung, der sich auch nicht entnehmen lässt, dass sie bloß demonstrativ sein soll, damit überflüssig wäre. Der Nachbar kann nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein, wenn allenfalls weitere beantragte Planabweichungen somit nicht bewilligt worden sind. Auch soweit weitere Planabweichungen im bewilligten Plan enthalten sind, geht angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der bewilligten Planabweichungen im Bescheidspruch der Bescheidspruch vor, sodass sich die Bewilligung nicht auf andere, wenn auch im Plan dargestellte Planabweichungen bezieht (Hinweis E vom 12. Oktober 1993, 93/05/0166, und E vom 22. Februar 2005, 2003/06/0011).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050087.L01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021