RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO OÖ 1994 §39
BauRallg

Rechtssatz

Die Behörde hat in ihrem Bescheid im Spruch ausdrücklich die bewilligten Planabweichungen angeführt. Bei dieser ausdrücklichen Auflistung der bewilligten Planabweichungen im Spruch kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Planabweichungen Gegenstand der Bewilligung sind, zumal die Auflistung, der sich auch nicht entnehmen lässt, dass sie bloß demonstrativ sein soll, damit überflüssig wäre. Der Nachbar kann nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein, wenn allenfalls weitere beantragte Planabweichungen somit nicht bewilligt worden sind. Auch soweit weitere Planabweichungen im bewilligten Plan enthalten sind, geht angesichts der ausdrücklichen Aufzählung der bewilligten Planabweichungen im Bescheidspruch der Bescheidspruch vor, sodass sich die Bewilligung nicht auf andere, wenn auch im Plan dargestellte Planabweichungen bezieht (Hinweis E vom 12. Oktober 1993, 93/05/0166, und E vom 22. Februar 2005, 2003/06/0011).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050087.L01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten