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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Der provisorische Charakter der Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes (Auf- und sodann Abbau für jede Veranstaltung) kann etwa dadurch relativiert werden, dass der in kürzeren Abständen wiederkehrenden Ausübung des Gewerbes eine ständige Geschäftsbeziehung mit einem oder mehreren Unternehmen zugrunde liegt, oder Werbeaktivitäten gesetzt werden, die darauf hindeuten, dass das Gewerbe in kürzeren Abständen und somit nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Zeit ausgeübt werden soll. Auch in diesen Fällen ist bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L06Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021