Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Zum Argument des Revisionswerbers, es komme allein auf seine Absicht an, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar entscheidend ist, ob die Anlage "in der Absicht" errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Diese Absicht ist jedoch von der Gewerbebehörde nach objektiven Anhaltspunkten (etwa vorliegend den Einreichunterlagen zur veranstaltungsrechtlichen Bewilligung) festzustellen, mit denen die Art und Zweckbestimmung der Anlage, mit der (oder in der) das Gastgewerbe (außerhalb des Standortes) ausgeübt wird, bestimmt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L04Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021