RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0057

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1

Rechtssatz

Zum Argument des Revisionswerbers, es komme allein auf seine Absicht an, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar entscheidend ist, ob die Anlage "in der Absicht" errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Diese Absicht ist jedoch von der Gewerbebehörde nach objektiven Anhaltspunkten (etwa vorliegend den Einreichunterlagen zur veranstaltungsrechtlichen Bewilligung) festzustellen, mit denen die Art und Zweckbestimmung der Anlage, mit der (oder in der) das Gastgewerbe (außerhalb des Standortes) ausgeübt wird, bestimmt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L04

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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