RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0057

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs1 idF 2017/I/096

Rechtssatz

Eine gewerbliche Betriebsanlage liegt dann vor, wenn sie in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Von einer "längeren Zeit" ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird und eben nicht für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Dabei ist Art und Zweckbestimmung der Anlage entscheidend. Diese Sichtweise wurde durch den Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 bestätigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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