Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Eine gewerbliche Betriebsanlage liegt dann vor, wenn sie in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Von einer "längeren Zeit" ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird und eben nicht für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Dabei ist Art und Zweckbestimmung der Anlage entscheidend. Diese Sichtweise wurde durch den Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 bestätigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L02Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021