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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11Rechtssatz
Zur Beantwortung der betriebsanlagenrechtlichen Frage, ob eine Anlage zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs. 1 GewO 1994 bestimmt ist (und damit der Frage, ob zusätzlich eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist), ist auf die Anlage selbst abzustellen. Dagegen ist es betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf Grundlage des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 ausgeübt hat (Hinweis E vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040057.L01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021