Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §2 Z8Beachte
Rechtssatz
Ein (formell) zwischen einem "vorgeschobenen" privaten Dritten und einem anderen Privaten geschlossener Vertrag, der als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren ist und somit (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) dem öffentlichen Auftraggeber zugerechnet werden muss, unterliegt nach Feststellung des Rechtsverstoßes den Bestimmungen über die Nichtigerklärung (Hinweis E vom 24. Juni 2015, Ra 2014/04/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040049.L03Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021