RS Vwgh 2017/9/29 Fr 2017/10/0007

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Veröffentlicht am 29.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art132
B-VG Art133 Abs1 Z2 idF 2012/I/051
VwGG §27
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs2 Z1
VwGG §38 Abs4
VwGG §43 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §34 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die in § 27 VwGG aF vorgesehene (sechsmonatige) Entscheidungsfrist der Behörde beginnt mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen. Das gilt auch für den Fall, dass die Behörde zunächst das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat, und der diesbezügliche Bescheid in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; in diesem Fall wird neuerlich erst durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH der Weg zu einer - bisher ausgesetzten - Sachentscheidung eröffnet (vgl. VwGH 20.1.1994, 93/06/0261; VwGH 21.9.2007, 2007/05/0145; VwGH 16.9.1997, 97/05/0226). Dass durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Rechtssache gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in die Lage zurück tritt, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte, ändert daran nichts, da diese Bestimmung im konkreten Verfahrenszusammenhang nur bedeutet, dass in diesem Verfahren eine Entscheidung noch aussteht, sie aber nicht die Berechnung der (sechsmonatigen) Wartefrist als Prozessvoraussetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens betrifft (vgl. VwGH 30.4.1992, 92/10/0082). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags nach § 38 Abs. 1 VwGG übertragbar. Hat das VwG daher das bei ihm anhängige (Beschwerde-) Verfahren gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt und wird dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben, beginnt für das VwG die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 38 Abs. 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 (bzw. die gleichlautende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG) ändert daran nichts, weil damit lediglich angeordnet wird, dass das VwG nicht gegen seine Entscheidungspflicht verstoßen kann, solange die Aussetzung des Verfahrens andauert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017100007.F01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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