TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 B1908/93

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde über die Antragstellerin als zur Vertretung einer Gesellschaft mbH nach außen Berufene iSd §9 Abs1 VStG unter Anwendung des höchsten Strafsatzes wegen Beschäftigung von zwölf Ausländern gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG zwölf Geldstrafen zu je S 40.000,-- verhängt. Die unter anderem gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1993, B1908/93 ua., als unbegründet ab.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Einschreiterin die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens und bringt vor, daß sie erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich jener Rechtsanwalt, auf dessen Anraten sie die Position der Geschäftsführerin übernommen habe, der aber die Geschäfte selbst geführt habe, bereits "ins Ausland abgesetzt" habe, mit allen Akten konfrontiert worden sei.

II. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht zulässig.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VerfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden, wonach eine Wiederaufnahmsklage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§530 Abs1 Z1 bis 7 ZPO) gestützt ist (vgl. zB VfSlg. 11313/1987 und VfGH 25.2.1992, B133/92).

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag entsprechend zu. Der Umstand, daß der Antragstellerin (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich kein Einfluß auf die Geschäftsführung zukam, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.

Der Wiederaufnahmeantrag ist somit gemäß §538 Abs1 iVm §530 Abs1 ZPO und den §§34 f. VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1908.1993

Dokumentnummer

JFT_10049388_93B01908_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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