RS Vwgh 2017/10/3 Ra 2017/07/0082

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0006 B 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070082.L01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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