Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Ableitung von Niederschlagswässern (Dachwässern) von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück und die Einleitung in ein Gerinne erfolgt eine Benutzung eines privaten Tagwassers und eine Berührung fremder Rechte, nämlich des Grundeigentums an dem Grundstück, auf dem eingeleitet wird. Benützte der Ableiter für seine Anlagenteile fremde Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann läge keine Bewilligungsbedürftigkeit iSd § 9 Abs. 2 WRG 1959 vor (vgl. VwGH 28.7.1994, 92/07/0085). Liegt jedoch keine Zustimmung für die Inanspruchnahme des Grundstückes durch die Oberflächenentwässerungsanlage des Ableiters vor, so ist von einer Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070145.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021