RS Vwgh 2017/10/9 Ra 2017/02/0138

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Veröffentlicht am 09.10.2017
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 2012/I/050
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0243 B 13. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird (vgl. E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L04

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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