RS Vwgh 2017/10/11 Ro 2017/03/0002

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Veröffentlicht am 11.10.2017
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Index

10/12 Politische Parteien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PartG 2012 §10
PartG 2012 §10 Abs6
PartG 2012 §12 Abs2
PartG 2012 §12 Abs5
VStG §19

Rechtssatz

Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG 2012 ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung der Geldbuße setzt auch kein Verschulden voraus. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG 2012 wird anders als für die in § 12 Abs 2 PartG 2012 angeführten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt; der Verweis des § 12 Abs 5 PartG 2012 auf § 19 VStG bezieht sich nur auf die in § 12 Abs 2 PartG 2012 aufgelisteten Übertretungen (alle mit Bezug auf die Annahme, Meldung, Weiterleitung und Ausweisung von Spenden), für die - anders als für die Geldbußen - natürliche Personen einzustehen haben. Nur so ist auch verständlich, dass nach dieser Norm auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe der Spende bei der bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist. Die Geldbuße ist hingegen - nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs 6 erster Satz PartG 2012 - je nach Schwere des Vergehens zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030002.J04

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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