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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 5; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 164).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150002.J02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021