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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §48Rechtssatz
Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts können auch an ausländische Sachverhalte geknüpft werden. Die Besteuerung ausländischer Wirtschaftsvorgänge und Vermögenswerte ist nach geltendem Völkerrecht jedenfalls dann zulässig, wenn die besteuerte Person zu dem besteuernden Staat eine hinreichend enge Beziehung hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 507; Ritz, BAO6, § 48 Tz 2; vgl. auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA6, Grundlagen, Tz 11).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130028.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021