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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §48Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des B in B, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. März 2017, Zl. LVwG-321-1/2016-R11, betreffend Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurden dem Revisionswerber als Fischereiberechtigtem für die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Sportfischerei auf dem Bodensee Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei für den Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Dezember 2015 vorgeschrieben (insgesamt 7.037,80 €; sowie Verspätungszuschlag von 703,80 €).
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid ab (Beiträge insgesamt 5.817,30 €; Verspätungszuschlag 581,70 €).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Fischereiberechtigter am Bodensee. Er habe anderen Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei in seinem Fischereirevier erteilt. Der Revisionswerber hätte den Bodenseefischereibeitrag einheben und der Behörde abführen müssen; er hafte für die Erfüllung der Beitragspflicht.
5 Das Finanzausgleichsgesetz ermächtige den Landesgesetzgeber, Fischereiabgaben sowie Fischereikartenabgaben einzuheben; der Bodenseefischereibeitrag habe somit eine verfassungsrechtliche Grundlage. Selbst eine - wie vom Revisionswerber behauptete - zweckwidrige Verwendung des Abgabenaufkommens würde die Abgabe nicht verfassungswidrig machen.
6 Da der Revisionswerber trotz Aufforderung keine Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine gemacht habe, habe die Behörde schätzen dürfen. Die Behörde sei dabei von einem Gutachten für das Jahr 2013 ausgegangen und habe einen Sicherheitszuschlag von ca. 20% berücksichtigt. Bei einer Globalschätzung sei jedoch ein Sicherheitszuschlag nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht habe ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dieser habe insbesondere ausgeführt, dass sich die Anzahl der Fischer in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verändert habe. Das Verwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass die Zahl der Erlaubnisscheine gegenüber dem Jahr 2013 nicht angestiegen sei; insoweit sei der angefochtene Bescheid abzuändern gewesen.
7 Die Revision sei unzulässig, da keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (die Bezirkshauptmannschaft) eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, in welcher sie auf die ausführliche Begründung ihres Bescheides sowie des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen hat; durch den Revisionswerber seien „im Grunde keine neuen Umstände“ vorgebracht worden. Es werde beantragt, die außerordentliche Revision entweder als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen; weiters wurde die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragt.
10 Der Revisionswerber replizierte auf die Revisionsbeantwortung.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Zur Zulässigkeit macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht stütze die Vorschreibung der Fischereibeiträge ausdrücklich darauf, dass der Revisionswerber die Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei erteile, die Sportfischerei nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden dürfe und die Erlaubnis auch zur Ausübung der Sportfischerei „auf dem hohen See“, also außerhalb der mit Fischereirechten zugunsten der Fischereiberechtigten belasteten Grundstücke berechtige; dies unter Hinweis auf § 10 Bodenseefischereigesetz. Dabei habe sich das Landesverwaltungsgericht mit der Rechtsfrage, ob überhaupt „auf dem hohen See“, also außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten aufgrund einer Erlaubnis des Landes Vorarlberg mit den Erlaubnisscheinen des Revisionswerbers (oder von anderen Berechtigten) auf dem hohen See des Bodensees die Sportfischerei ausgeübt werden dürfe, gar nicht auseinandergesetzt. Diese Rechtsfrage sei unrichtig gelöst worden. Weder das Land Vorarlberg durch Hoheitsakt noch einer der fünf österreichischen Fischereiberechtigten sei befugt oder berechtigt, außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten (das seien die mit Fischereirechten zugunsten der Fischereiberechtigten grundbücherlich belasteten Grundstücke) die Ausübung der Sportfischerei „auf dem hohen See“ zu gestatten. Es gebe keine staatsvertragliche rechtliche Grundlage, aufgrund welcher das Land Vorarlberg oder die österreichischen Fischereiberechtigten die Ausübung der Sportfischerei „auf dem hohen See“ außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten gestatten dürften; damit bestehe auch keine Grundlage dafür, dass das Land Vorarlberg mit der Ausübung der Sportfischerei „auf dem hohen See“ finanzielle Belastungen vorschreiben dürfe.
15 Das Vorarlberger Gesetz über die Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 1/2002, lautet (in der im Streitjahr anwendbaren Fassung: LGBl. Nr. 38/2002, LGBl. Nr. 36/2004, LGBl. Nr. 1/2008, LGBl. Nr. 57/2009, LGBl. Nr. 25/2011, LGBl. Nr. 44/2013) auszugsweise:
„§ 1 Allgemeines
(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstige Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.
(2) Dieses Gesetz findet
a)im Bereich des Hohen Sees auf Personen, die sich auf Berechtigungen zu berufen vermögen, die von anderen Bodenseeuferstaaten ausgestellt und mit den in diesem Gesetz vorgesehenen vergleichbar sind, nur insoweit Anwendung, als dies ohne Verletzung der Fischereihoheit anderer Bodenseeuferstaaten möglich ist;
b)im Bereich des Überlinger Sees und des Konstanzer Trichters nur auf Inhaber von Berechtigungen, die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellt sind, Anwendung.
(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstatten [sic] über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
a)Bodensee der Obersee einschließlich des Überlinger Sees, ausgenommen der ausländische Teil der Halde;
b)Halde der an das Ufer anschließende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe bei mittlerem Wasserstand 25 m nicht übersteigt;
c)Hoher See der außerhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees;
d)Fischerei das Hegen, Fangen, und Aneignen von Fischen, Krustentieren und Muscheln;
e)Berufsfischerei die regelmäßig und in der Absicht ausgeübte Fischerei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;
f)Sportfischerei die zur Freizeitgestaltung, insbesondere zur Erholung und Ertüchtigung, ausgeübte Fischerei.
§ 3 Berechtigung, Art der Ausübung
(1) Die Fischerei darf nur aufgrund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen. [...]
§ 6 Haldenpatent, Hochseepatent
(1) Die Berufsfischerei darf, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes oder Hochseepatentes ausgeübt werden.
(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden. [...]
§ 10 Erlaubnis
(1) Die Sportfischerei darf nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Sportfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Sportfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten. [...]
§ 15 Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei
(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.
§ 16 Ausmaß
(1) Das Ausmaß des Beitrages ist nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf
a)im Falle der Ausstellung eines Patentes das Fünfundsiebzigfache der hiefür festgesetzten Verwaltungsabgabe,
b)im Falle der Erteilung einer Erlaubnis zur Sportfischerei für die Dauer eines Jahres 17 v.H. des Beitrages für die Ausstellung eines Patentes nicht übersteigen.
(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. a ist nach der Dauer des Ausstellungszeitraumes abzustufen.
(3) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen, wobei für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermäßigung bestimmt werden kann.
§ 17 Fälligkeit und Entrichtung
(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.
(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtige Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.
(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt der Behörde.“
16 Die Verordnung der Landesregierung (Vorarlberg) über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 13/2012, lautet:
„§ 1 Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei
[...]
§ 2 Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei
Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt
a)im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 1,70 Euro
b)im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche
1. zur Fischerei vom Ufer aus 4,00 Euro
2. zur Fischerei vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 7,00 Euro.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft. [...]“
17 In der ab 1. April 2015 in Kraft getretenen Fassung des LGBl. Nr. 14/2015 lautet § 2 dieser Verordnung:
„(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt
a)im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 1,80 Euro
b)im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche
1. zur Fischerei vom Ufer aus 4,10 Euro
2. zur Fischerei vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 7,20 Euro.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“
18 Zutreffend ist, dass im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen nicht vertraglich festgelegt sind und deren genauer Verlauf strittig ist (vgl. Weber in Korinek/Holoubek, B-VG, 9. Lfg, Art. 3 Tz 5; vgl. auch Artikel 1 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 331/1972; sowie Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975).
19 Die Revision hängt allerdings nicht (iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG) von der im Zulässigkeitsvorbringen der Revision formulierten Frage ab:
20 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach der Vorarlberger Landesverfassung auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees zum Landesgebiet gehören, wobei im Gebiet des Hohen Sees Hoheitsrechte der anderen Uferstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. zu den Erwägungen des Verfassungsgesetzgebers die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 4 BlgLT 23. GP 14 f). Auf dieses Gebiet erstrecken sich auch die Regelungen zur Bodenseefischerei (vgl. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 22 BlgLT 22. GP 506 ff). Insbesondere wird in diesen Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die Gemeinsamkeit der Fischerei auf dem Hohen See im Rahmen der Bregenzer Übereinkunft (vom 5. Juli 1893; abgedruckt als Anlage zur Regierungsvorlage; vgl. dazu auch VfGH 11.3.1961, V 7/60, VfSlg. 3908) von allen Anrainerstaaten gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Wenn hiezu von Zankl, JBl 1969, 377 ff [436 f]) ausgeführt wurde, die Hochseefischerei sei ab einer Wassertiefe von 25 Metern fischereirechtliches Kondominium der Uferstaaten, während die Haldenfischerei bis zu dieser Tiefe den Uferstaaten vorbehalten sei, die Sportfischerei sei hingegen gebietsmäßig aufgeteilt, so ist aber zu bemerken, dass etwa auch nach der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 9. Oktober 1997, AS 1997 2417, 923.31, zur „Angelfischerei“ (Art. 3 der Verordnung; im Gegensatz zur Berufsfischerei nach Art. 2c) im Gebiet der schweizerischen Halde und auf dem hohen See berechtigt ist, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Angelfischereipatent besitzt. Betreffend die Fischerei wird sohin auch von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Übrigen die Realteilungstheorie vertritt (vgl. neuerlich Weber, aaO), eine gemeinsame Nutzung des „hohen Sees“ angenommen. Dass Personen, denen der Revisionswerber privatrechtlich die Erlaubnis zur Sportfischerei von einem Boot aus erteilt habe, daran gehindert würden, am „hohen See“ zu fischen, wird auch in der Revision nicht geltend gemacht.
21 Auch ist darauf zu verweisen, dass das Vorarlberger Gesetz über die Bodenseefischerei weder Aussagen über Eigentumsrechte noch darüber, wem ein Fischereirecht am Gewässer zusteht, trifft. Es regelt lediglich die Ausübung der Bodenseefischerei und die Aufsicht darüber (vgl. VwGH 15.9.2011, 2010/17/0257, mwN).
22 Rechtsfolgen des innerstaatlichen Rechts können im Übrigen auch an ausländische Sachverhalte geknüpft werden. Die Besteuerung ausländsicher Wirtschaftsvorgänge und Vermögenswerte ist nach geltendem Völkerrecht jedenfalls dann zulässig, wenn die besteuerte Person zu dem besteuernden Staat eine hinreichend enge Beziehung hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 507; Ritz, BAO6, § 48 Tz 2; vgl. auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA6, Grundlagen, Tz 11), was im vorliegenden Fall nicht bestritten wird.
23 Schließlich ist Tatbestand für den Abgabenanspruch (Beitrag zur Bodenseefischerei) die Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei durch einen Fischereiberechtigten, wobei die Erlaubnis für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen ist. Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Bodenseefischerei ist der Beitrag durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen, wobei nach Abs. 3 leg. cit. das Ausmaß dieses Beitrages betreffend Sportfischerei nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen ist und für jüngere Personen eine Ermäßigung bestimmt werden kann.
24 Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei sieht betreffend Sportfischerei zunächst eine Differenzierung nach der Dauer der Erlaubnis (eine Woche; oder mehr) und sodann eine Differenzierung danach vor, ob die Fischerei nur vom Ufer aus erfolgt, oder auch (bzw. nur) vom Boot aus. Für den Abgabenanspruch kommt es damit aber nicht darauf an, ob die Berechtigung auch die Ausübung der Sportfischerei „am hohen See“ umfasst.
25 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
26 Ein Zuspruch von Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, da die Äußerung der belangten Behörde keine Auseinandersetzung mit der Revision enthielt (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/13/0027, mwN).
Wien, am 25. April 2018
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130028.L00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021