RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2017/16/0143

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §10 Abs1
AVG §56
VwRallg

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG stellt die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Der Feststellungsbescheid darf sich nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen im Beurteilungszeitpunkt beschränken, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen steuerlich relevanten Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall oder Abfall welcher Kategorie war oder welche Deponie(unter)klasse vorliegt. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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