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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG stellt die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Der Feststellungsbescheid darf sich nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen im Beurteilungszeitpunkt beschränken, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen steuerlich relevanten Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall oder Abfall welcher Kategorie war oder welche Deponie(unter)klasse vorliegt. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021