TE Vwgh Erkenntnis 2018/4/26 Ra 2017/16/0143

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §10 Abs1
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z6
ALSAG 1989 §6 Abs4 Z3
AVG §56
DeponieV 1996 §2 Z26
DeponieV 1996 §5 Z7 litf
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision der L GmbH in L, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Juni 2017, Zl. LVwG-550851/6/Kü/PW, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: der Bund vertreten durch das Zollamt Linz Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Beschwerde abgewiesen und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschft Linz-Land (in dessen Spruchpunkt 2) bestätigt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Gesellschaft m.b.H. (Revisionswerberin) betrieb u.a. im revisionsgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2000 bis 2003 eine Regionalkläranlage, in welcher Abwässer in mehreren Schritten mechanisch und biologisch gereinigt wurden. Der dabei anfallende Klärschlamm wurde auf einer von der Revisionswerberin errichteten Klärschlammdeponie abgelagert. Die Revisionswerberin berechnete und entrichtete den dafür anfallenden Altlastenbeitrag für die Quartale des Revisionszeitraumes auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes für Massenabfalldeponien.

2        Mit - in den vorgelegten Akten des Verfahrens nicht enthaltenem - Schriftsatz vom 13. Juli 2007 beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels - soweit für das Revisionsverfahren noch bedeutend - u.a. die Feststellung, ob die in Rede stehende Deponie in den Jahren 2000 bis 2003 so weit an den Stand der Technik angepasst gewesen sei, dass der Beitragsschuldner den Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes hätte entrichten dürfen.

3        Nach mehreren Verfahrensgängen stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 20. Jänner 2016 u.a. (mit Punkt 2. des Spruches) fest, „dass es sich bei der Klärschlammdeponie der [Revisionswerberin] in [A] um eine Massenabfalldeponie handelt, die in den Jahren 2000 bis 2003 nicht im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG an den für Massenabfalldeponien in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik angepasst war“.

4        Mit Schriftsatz vom 17. März 2016 erhob die Revisionswerberin dagegen Beschwerde, worin sie u.a. vorbrachte, mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz-Wels vom 6. August 2013 sei die Berufung der Revisionswerberin gegen den (sc.: den Altlastenbeitrag nach § 201 BAO festsetzenden) Bescheid des Zollamtes Linz-Wels vom 15. Mai 2007 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung nicht wirksam zugestellt worden sei. Die für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 bereits entrichtete Abgabennachzahlung sei in der Folge zurückgezahlt worden. Hinsichtlich dieses Zeitraumes sei Verjährung eingetreten. Mit Bescheid des Zollamtes Linz-Wels vom 9. September 2013 sei „eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des Zeitraumes 2. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003“ getroffen worden. Eine diesbezügliche Beschwerde sei anhängig. Bezüglich des ersten Quartals 2003 sei dem Bescheid jedoch zu entnehmen, dass die Abgabe auch nach Ansicht des Zollamtes verjährt sei. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. März 2003 habe somit wegen Verjährung eine Abgabenvorschreibung zu unterbleiben, weshalb kein Raum für eine Vorfragenentscheidung bestünde und damit kein begründeter Zweifel vorliege, welcher für die vom Bund begehrte Feststellung erforderlich sei.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde in einem hier nicht weiter interessierenden Punkt Folge und hob den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Jänner 2016 in dessen Spruchpunkt 1 auf. Im Übrigen (somit betreffend Punkt 2. des Spruches des bekämpften Bescheides) wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6        Nach auszugsweiser Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Verwaltungsgericht fest, zur in Rede stehenden Regionalkläranlage sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1976 eine anaerobe Schlammfaulung mit vorgelagerten mechanischen Aufbereitungsschritten (Sedimentation, Eindickung, Zerkleinerung) wasserrechtlich bewilligt worden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für eine Schlammentwässerung erteilt. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 2003 sei die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer weiteren (aeroben) Behandlungsstufe erteilt worden. Vereinfacht dargestellt erfolge die Abwasserbehandlung in der Regionalkläranlage in nachstehenden Behandlungsschritten:

„Mechanische Aufbereitung (Sedimentation, Eindickung, Zerkleinerung) des Primärschlammes, simultane anaerobe Behandlung des Sekundärschlammes in den Belebungsbecken, Eindickung des Sekundärschlammes, Aufheizung und anaerobe Behandlung des Primär- und Sekundärschlammes in der Faulanlage.“

7        Da für den Klärschlamm keine geeignete Verwendungs- oder Verwertungsmöglichkeit gegeben gewesen sei, habe dieser deponiert werden müssen. Zu diesem Zweck habe die Revisionswerberin die in Rede stehende Klärschlammdeponie errichtet, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Oktober 1994 gemäß § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 genehmigt worden sei. Im Wesentlichen sei diese Deponie in den Jahren 1997 bis 2000 errichtet worden. Schließlich sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2005 festgestellt worden, dass die Klärschlammdeponie bescheidgemäß errichtet worden sei. Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich weiters festgestellt, dass auf der Klärschlammdeponie weiterhin die vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid (vom 26. Oktober 1994) umfassten Abfälle abgelagert werden dürften und auf dieser Deponie kein Ablagerungsverbot gemäß § 76 Abs. 5 AWG 2002 bestehe und auch zu keinem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie ein Ablagerungsverbot nach dieser Bestimmung oder einer ihrer Vorgängerregelungen bestanden habe.

8        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, der Umstand, dass eine Abgabenvorschreibung wegen Verjährung zu unterbleiben habe, stelle keine ausreichende Klärung der an sich strittigen Frage der vorzeitigen Anpassung der Deponie an den Stand der Technik dar und könne das Fehlen des begründeten Zweifelsfalles nicht begründen.

9        Zur strittigen mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Klärschlammes führte das Verwaltungsgericht aus, der (von der Behörde beauftragte) externe Sachverständige nehme in seinem Gutachten hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte der Abwasserreinigung und Schlammbehandlung auf ein Gutachten der Technischen Universität Wien vom 6. Februar 2007 Bezug. Das über das Zulaufwerk zugeleitete Abwasser werde grundsätzlich einer mechanischen Abwasserreinigungsstufe unterzogen und dadurch werde eine Störstoffentfernung erreicht. Anschließend erfolge die aerobe biologische Behandlung von Abwässern und Schlämmen. Im dritten Schritt erfolge eine Eindickung der Schlämme zur Vorbereitung für die anaerobe Stabilisierung. Die anaerobe biologische Behandlung geschehe in der Faulanlage. Im Zuge des anaeroben Abbaus entstehe Biogas, welches energetisch verwertet werde. Daran anschließend seien bis zum Jahr 2004 eine Konditionierung und Entwässerung mittels Membrankammerfilterpresse und anschließend die Deponierung erfolgt.

10       Bei rein anaeroben Verfahren sei von der Deponieverordnung (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung) vorgegeben, dass eine aerobe Nachbehandlung erforderlich sei. Eine ausschließlich anaerobe Behandlung (Faulung) von Klärschlamm sei nicht als mechanisch-biologische Vorbehandlung anzusehen. Diese Umstände verdeutlichten, dass - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht von einer beliebigen Reihenfolge der mechanisch-biologischen Behandlung auszugehen sei, sondern durch die Formulierung „anaerob-aerober Verfahren“ eine verpflichtende Reihenfolge festgelegt werde. Daher habe jedenfalls am Ende der mechanisch-biologischen Behandlung eine aerobe Behandlung des Abfalls zu stehen. Am Standort der in Rede stehenden Regionalkläranlage sei bis zum 31. Dezember 2003 die anaerobe biologische Behandlung des Klärschlamms in der Faulanlage und daran anschließend die Entwässerung mittels Membrankammerfilterpresse erfolgt. Erst durch die ab Jänner 2004 in Betrieb genommene Belüftung des Klärschlammes sei die abschließende aerobe biologische Behandlung des Abfalles erfolgt und erst durch diese zusätzliche Belüftung sei den Vorgaben der Deponieverordnung hinsichtlich mechanisch-biologischer Vorbehandlung und damit dem Stand der Technik entsprochen worden. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte aerobe Behandlung sei die aerobe Stabilisierung des Belebtschlammes im Belebungsbecken, sodass dieser Behandlungsschritt faktisch der Abwasserbehandlung und nicht der Abfallbehandlung zuzurechnen sei, zumal zu diesem Behandlungszeitpunkt mangels Abtrennung des Klärschlammes vom Abwasser dieser die Abfalleigenschaft noch nicht erfülle. Unter diesem Gesichtspunkt könne das der Behandlung des Klärschlamms im Faulturm vorgeschaltete aerobe Behandlungsverfahren dem Grunde nach nicht als aerobes Abfallbehandlungsverfahren angesehen werden. Damit sei eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 (Ausnahme vom Verbot der Deponierung) nicht erfüllt worden. Im Streitzeitraum abgelagerte Klärschlämme würden daher nicht einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung entstammen, weshalb eine vorzeitige Anpassung an den Stand der Technik, auch das Verbot der Deponierung betreffend, nicht umgesetzt gewesen sei. Damit sei der ermäßigte Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 ALSAG für den Zeitraum 2000 bis 31. Dezember 2003 zu Unrecht in Anspruch genommen worden.

11       Zur Frage der Einhaltung des Grenzwertes von 6000 kJ/kg Trockensubstanz nach § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 führte das Verwaltungsgericht aus, in der (im Revisionsfall anzuwendenden) Stammfassung der Deponieverordnung 1996 fänden sich keine Bestimmungen, unter welchen Bedingungen oder Voraussetzungen dieser Grenzwert eingehalten werde. Erst mit der Änderung der Deponieverordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 49/2004 habe der Verordnungsgeber einen Änderungsbedarf hinsichtlich des Brennwertkriteriums für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle gesehen und deshalb in Anlage 5 Punkt G der Deponieverordnung 1996 nähere Bestimmungen hinsichtlich Probenentnahme und Einhaltung des Brennwertkriteriums normiert. Nach den in der Stammfassung der Deponieverordnung festgelegten Kriterien (Anlage 5, Abschnitt D) sei eine Mittelwertbildung über ein ganzes Jahr nicht zulässig gewesen, ebenso seien Regelungen bei Überschreitungen im Sinne von Toleranzwerten nicht gegeben gewesen. Daher hätten die durchschnittlichen Gehalte einer Abfallcharge einschließlich der Messunsicherheit den Grenzwert einhalten müssen.

12       Dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen externen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass eine Reihe von Messwerten den Grenzwert für den oberen Heizwert von 6000 kJ/kg Trockensubstanz nicht einhalte und damit die Formalanforderungen der Deponieverordnung 1996 in der Stammfassung über die Qualität der abgelagerten Abfälle nicht erfüllt seien. Auch wenn der Sachverständige ausführe, dass bei Einhaltung einer guten Laborpraxis immer wieder streuende Ergebnisse durch die Probenaufbereitung und das eigentliche Messverfahren aufträten, hätten diese - in der Praxis zweifelsohne bestehenden - Umstände erst durch die Änderung der Deponieverordnung BGBl. II Nr. 49/2004 Beachtung gefunden und habe der Verordnungsgeber erst zu diesem Zeitpunkt eine Regelung zur Berücksichtigung von Toleranzen und Streuungen bei der Beurteilung der Einhaltung des Brennwertkriteriums getroffen. Diese Regelung sei im Streitzeitraum 2000 bis Ende 2003 nicht in Geltung gestanden. Dass der Verordnungsgeber offensichtlich mit der Novellierung der Deponieverordnung 1996 auf vielleicht zuvor bestehende Probleme bei der Einhaltung des Brennwertkriteriums reagiert habe, bedeute nicht, dass die Stammfassung der Deponieverordnung 1996 auch in dieser Weise auszulegen sei.

13       Der Einwand der Revisionswerberin, wonach der starre Grenzwert von 6000 kJ/kg nach dem damaligen wie auch nach dem heutigen Stand der Technik schlicht nicht einhaltbar wäre, treffe insofern nicht zu, weil - wie auch vom Sachverständigen ausgeführt - etwa die Hälfte aller Untersuchungen des oberen Heizwertes über dem definierten Grenzwert lägen, somit anders gewendet, die Hälfte der untersuchten Proben den Grenzwert einhalte. Damit sei die Einhaltung des starren Grenzwertes faktisch möglich.

14       Das Verwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass bei in den Jahren 2000 bis 2003 durchgeführten Probennahmen und Heizwertuntersuchungen des gepressten Klärschlammes in etwa bei der Hälfte aller durchgeführten Untersuchungen der obere Heizwert die Grenze von 6000 kJ/kg überschritten habe. Daher sei in den Jahren 2000 bis 2003 die in Rede stehende Klärschlammdeponie der Revisionswerberin nicht zur Gänze an den für Massenabfalldeponien festgelegten Stand der Technik angepasst gewesen, weil Abfälle abgelagert worden seien, die nicht vom Verbot der Deponierung im Sinn des § 5 der Deponieverordnung 1996 ausgenommen gewesen seien.

15       Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss von Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

16       Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde und der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, reichten jeweils mit „Revisionsbeantwortung“ betitelte Schriftsätze vom 7. November und vom 22. November 2017 ein, in denen sie jeweils auf eine weitere Stellungnahme verzichteten, weil „die Meinung“ der jeweiligen Partei „gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unverändert ist.“

17       Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2017, E 2786/2017-13, die Behandlung der neben der vorliegenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof vor ihm erhobenen Beschwerde ab und führte u.a. aus, durch die Festlegung einer starren Grenze ohne Berücksichtigung der Messtoleranz habe der Verordnungsgeber mit § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 keine unsachliche Regelung getroffen.

18       Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) verletzt, dass eine von ihr betriebene Deponie in einem bestimmten Zeitraum eine an den für diese maßgeblichen Stand der Technik angepasste Massenabfalldeponie im Sinn des § 6 Abs. 4 leg. cit. gewesen sei, weiters im Recht auf Unterbleiben der gegenteiligen Feststellung, dass diese Deponie im genannten Zeitraum nicht an den Stand der Technik angepasst gewesen sei, sowie im Recht auf Unterbleiben einer Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hinsichtlich solcher Zeiträume, bezüglich derer kein begründeter Zweifelsfall mehr vorliege, weil die zuständige Abgabenbehörde rechtskräftig ausgesprochen habe, dass eine allfällige Nachzahlung von Beiträgen nach dem Altlastensanierungsgesetz wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden könne.

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20       Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22       Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es bestehe keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Fragen:

„-   Erlaubte § 5 Z 7 lit f Deponieverordnung, BGBl 164/1996, bei der Ermittlung des ‚Brennwertkriteriums‘ (6.000 kJ/kg), das für das Bestehen einer Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit einem Anteil an organischem Kohlenstoff von mehr als 5 Masseprozent maßgeblich war, bereits vor der Novelle BGBI II 49/2004 die Berücksichtigung von Toleranzen bzw Heranziehung von Mittelwerten und die Eliminierung von Ausreißern?

Es wird nachstehend im Einzelnen dargelegt werden, dass diese Frage zu bejahen ist.

-    Ist für das Vorliegen einer ‚mechanisch-biologischen Behandlung‘ iSd § 5 Z 7 lit f Deponieverordnung, BGBI 164/1996, iVm § 2 Z 26 leg cit die Reihenfolge von anaerober und aerober Behandlung bzw der Zeitpunkt des aeroben Behandlungsschritts von Relevanz?

Es wird nachstehend im Einzelnen dargelegt werden, dass diese Frage zu verneinen ist.

-    Kann sich ein ‚begründeter Zweifelsfall‘ iSd § 10 Abs 1 ALSAG, in dem ein Feststellungsbescheid erlassen werden darf, auch auf die Gegebenheiten in solchen Zeiträumen beziehen, hinsichtlich derer unstrittig bereits Verjährung eingetreten ist?“

23       Die Revision ist zulässig und berechtigt.

24       Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Altlastensanierungsgesetzes (im Folgenden: ALSAG) hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. vorliegt.

25       In einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG stellt die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Der Feststellungsbescheid darf sich nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen im Beurteilungszeitpunkt beschränken, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen steuerlich relevanten Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall oder Abfall welcher Kategorie war oder welche Deponie(unter)klasse vorliegt. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht allenfalls auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).

26       Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen (oberhalb oder unterhalb) der Erde und gilt als Ablagern im Sinn dieses Bundesgesetzes auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind.

27       § 6 Abs. 4 ALSAG in den im Revisionsfall maßgeblichen Fassungen des Art. 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, und (ab 1. Jänner 2001) des Art. 80 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:

„(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangener Tonne für

1.   Baurestmassendeponien

...

2.   Reststoffdeponien

...

3.   Massenabfalldeponien

...“

28       Strittig ist im Revisionsfall, ob es sich bei der in Rede stehenden Klärschlammdeponie um eine Massenabfalldeponie im Sinn des § 6 Abs. 4 Z 3 ALSAG handelt.

29       Unstrittig erfolgte die Genehmigung der in Rede stehenden Deponie nicht nach dem in der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 festgelegten Stand der Technik als Neuanlage im Sinn des § 6 Abs. 4 ALSAG. Vielmehr ist im Revisionsfall von einer „Altanlage“ im Sinn des § 6 Abs. 4 ALSAG auszugehen.

30       Strittig ist, ob die Anpassung der Deponie an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 festgelegten Stand der Technik, mit hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen, abgeschlossen wurde.

31       Gemäß § 5 Z 7 der Deponieverordnung in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Stammfassung BGBl. Nr. 164/1996 ( im Folgenden: Deponieverordnung) ist die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als 5 Masseprozent beträgt, verboten. Davon sind nach § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung ausgenommen:

„f)  Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Die Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Grenzwert zu unterschreiten, ist unzulässig.“

32       § 2 Z 26 der Deponieverordnung in der Stammfassung lautet:

„§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

...

26.  Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen Prozesse ist der weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung anaerob-aerober oder aerober Verfahren. Mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung des Volumens, des Wassergehaltes und des Gasbildungspotentiales sowie durch eine deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens aus.“

33       Die Revisionswerberin trägt vor, in der in Rede stehenden Anlage seien in Summe Behandlungsschritte erfolgt, welche sowohl eine anaerobe als auch eine aerobe Stufe umfasst hätten. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass ein aerober Behandlungsschritt der noch vor der Abtrennung des Klärschlamms vom Abwasser und nicht am Ende der mechanisch-biologischen Behandlung (das heißt nach dem anaeroben Schritt) erfolge, nicht dieser Definition entspreche.

34       § 2 Z 26 der Deponieverordnung nennt als Ziel der biologischen Prozesse den weitest möglichen Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) und legt fest, dass dieses Ziel „durch die Anwendung anaerob-aerober oder aerober Verfahren“ zu erreichen ist. Dass die Reihenfolge von aerober oder anaerober Behandlung eine relevante Verbesserung der Eigenschaften des abzulagernden Materials bewirken sollte, lässt sich aus dem Text der Deponieverordnung 1996 nicht ableiten. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht in seinem im angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich wiedergegebenen Gutachten davon aus, dass „dieser weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen im Klärschlamm durch eine aerobe Stabilisierung im Belebungsbecken mit anschließender anaerober Behandlung im Faulturm besser erfüllt wird, als durch die aerobe Stabilisierung im Belebungsbecken alleine.“

35       So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Bedingung der den Stand der Technik normierenden Deponieverordnung lediglich dann entsprochen ist, wenn die biologische Abfallbehandlung nicht nur aus einem anaeroben Verfahren (wie die Lagerung des Klärschlamms in einem Faulturm), sondern auch aus einem nachfolgenden aeroben Verfahren (Verrottung) besteht, um verbliebene organische Substanzen noch weiter abzubauen (VwGH 26.3.2009, 2006/07/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei aus den Erläuterungen zur Stammfassung der Deponieverordnung (welche auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwenden ist) zitiert, wonach für die biologischen Prozesse anaerob-aerobe oder aerobe Verfahren anzuwenden sind. Bei rein anaeroben Verfahren sei daher eine aerobe Nachbehandlung erforderlich. Eine ausschließlich anaerobe Behandlung (Faulung) sei nicht als mechanisch-biologische Vorbehandlung anzusehen. Dass diese genannten Ziele auch durch eine vor der anaeroben Behandlung (Faulturm) erfolgte aerobe Vorbehandlung erreicht werden kann, schließt die Deponieverordnung in der Stammfassung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht aus, zumal eine rein aerobe Vorbehandlung (ohne anaerobe Behandlung) nach dem Wortlaut des § 2 Z 26 der Deponieverordnung allein ausreichen würde.

36       Soweit das Verwaltungsgericht die im Revisionsfall gegebene aerobe Behandlung nicht der Abfallbehandlung zurechnet, sondern der Abwasserbehandlung und deshalb die aerobe biologische Behandlung des Abfalls nicht gegeben sieht, setzt sie sich in Widerspruch zu anderen Stellen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach das Abwasser zunächst einer mechanischen Abwasserreinigungsstufe unterzogen werde und dadurch eine Störstoffentfernung erreicht werde. Anschließend erfolge die aerobe biologische Behandlung von Abwässern und Schlämmen. Im dritten Schritt erfolge eine Eindickung der Schlämme zur Vorbereitung für die anaerobe Stabilisierung. Damit übernimmt das Verwaltungsgericht das vom externen Sachverständigen im Gutachten angeführte Behandeln von „Abwässern und Schlämmen“, womit nicht nur die Abwasserbehandlung, sondern durch die aerobe biologische Behandlung der Schlämme bereits eine Abfallbehandlung vorliegt.

37       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte sich daher im angefochtenen Erkenntnis nicht darauf stützen, dass im Revisionsfall die in Rede stehende Altanlage iSd § 6 Abs. 4 ALSAG deshalb nicht dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik entsprochen habe, weil keine mechanisch-biologische Vorbehandlung iSd § 2 Z 26 der Deponieverordnung erfolgt sei.

38       Für die Anwendung des (begünstigten) Abgabensatzes des § 6 Abs. 4 ALSAG ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass die Anpassung der Altanlage an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik abgeschlossen war, wozu erforderlich war, dass dem Ablagerungsverbot des § 5 Z 7 der Deponieverordnung nachgekommen wurde. Es durften somit Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff mehr als fünf Masseprozent beträgt, nur dann abgelagert werden, sofern sie aus einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung stammen und sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Dieses Erfordernis des Ablagerns bestimmter Abfälle, deren oberer Heizwert einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, kann in den unterschiedlichen abgabenrelevanten Zeiträumen (Kalendervierteljahr - § 7 Abs. 1 ALSAG) unterschiedlich erfüllt sein.

39       Die Revisionswerberin trägt vor, für die Zeiträume der Jahre 2000 bis 2002 sowie für das erste Quartal 2003 sei Verjährung eingetreten, weshalb die Abgabenschuld für diese Zeiträume nicht mehr hätte festgesetzt werden dürfen. Daher liege hinsichtlich dieser Zeiträume kein begründeter Zweifelsfall im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG vor.

40       Die Voraussetzung eines begründeten Zweifelsfalles im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG ist vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu sehen. Dieses Feststellungsverfahren hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0027).

41       Somit kann zwar die Feststellung, dass eine Massendeponie im Sinn des § 6 Abs. 4 Z 3 ALSAG deshalb nicht vorliegt, weil bei einer Altanlage kein mechanisch-biologisches Verfahren im Sinn des § 2 Z 26 der Deponieverordnung erfolgt und die Anlage daher noch nicht an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung angepasst ist, für Folgezeiträume bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage zwar keine ausdrückliche Bindung entfalten, jedoch begründete Zweifel ausräumen.

42       Anders ist jedoch der Fall gelagert, wenn eine Feststellung, dass eine derartige Massenaushubdeponie nicht vorliegt, damit begründet werden soll, dass die Altanlage an den Stand der Technik im Sinn der Deponieverordnung nicht angepasst war, weil - so das Verwaltungsgericht in der Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses - die abgelagerten Abfälle den in § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung normierten Grenzwert für den oberen Heizwert aufwiesen, überschreiten.

43       Dieser Umstand des Überschreitens des Grenzwertes kann in verschiedenen Beurteilungszeiträumen (Kalendervierteljahren) verschieden sein. Ein mit dem Überschreiten des Grenzwertes begründeter Feststellungsbescheid hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes kann daher Zweifel für spätere Zeiträume nicht ausräumen, was zur Folge hat, dass das Interesse und der Zweck des Feststellungsverfahrens mit einer solchen Begründung auf den vom Spruch umfassten Zeitraum beschränkt bleibt.

44       Dergestalt erlangt der Einwand der Revisionswerberin Bedeutung, dass für bestimmte Zeiträume (im Revisionsfall für die Jahre 2000 bis 2002 und das erste Quartal 2003) hinsichtlich des Altlastenbeitrages (Festsetzungs-)Verjährung eingetreten sei. Trifft dieses Vorbringen der Revisionswerberin zu und ist unstrittig Verjährung eingetreten, dann fehlt einem Feststellungsbescheid, der auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Alternativbegründung gestützt wird, das Tatbestandsmerkmal des begründeten Zweifels, weil ohne mögliche Abgabenvorschreibung die Frage der Tatbestandsverwirklichung für spätere Zeiträume nicht interessiert.

45       Das Landesverwaltungsgericht hätte sich daher hinsichtlich der von der Revisionswerberin eingewandten Verjährung des Altlastenbeitrages für die Zeiträume 2000 bis 2002 und erstes Quartal 2003 und dem Einwand des Fehlens eines begründeten Zweifels mit diesem Einwand auseinanderzusetzen gehabt. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht gehalten, den Eintritt der Verjährung zu prüfen und darüber bindend abzusprechen. Sollte jedoch tatsächlich für bestimmte Zeiträume (auch unter Beachtung des § 209a BAO) unstrittig Verjährung eingetreten sein, so wäre - soferne der Bund, vertreten durch das Zollamt, seinen Antrag vom 13. Juli 2007 nicht insoweit zurückzieht - der Antrag insoweit unzulässig.

46       Soweit auch die Revisionswerberin nicht von einer Verjährung des Abgabenanspruches ausgeht, somit für den Zeitraum des zweiten bis vierten Quartals 2003, kommt es auf ein Überschreiten der in § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung in der Stammfassung angeführten Grenzwerte an.

47       Mit den pauschalen Angaben im angefochtenen Erkenntnis, in den Jahren 2000 bis 2003 sei der obere Heizwert etwa bei der Hälfte aller Untersuchungen über den in der Verordnung definierten Grenzwert gelegen, lässt sich nicht sagen, inwieweit in den einzelnen Kalendervierteljahren dies zugetroffen hat oder nicht, und lässt dies die Möglichkeit offen, dass, abhängig von der Anzahl und dem Zeitpunkt der Probeziehungen, dieser in der Verordnung definierte Grenzwert gar nicht überschritten wurde.

48       Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Beschwerde abgewiesen hat und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (nämlich in dessen Spruchpunkt 2.) bestätigt hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

49       Soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in dessen Spruchpunkt 1.) aufgehoben hat, wurde die Revisionswerberin, welche die Revision insoweit nicht eingeschränkt hat, in den in Ausführung des Revisionspunktes geltend gemachten Rechten nicht verletzt und war die Revision insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

50       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insb. § 50 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 26. April 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160143.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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