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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §30Beachte
Rechtssatz
Handelt es sich beim Beschluss des VwG auf Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu § 30 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung (B vom 23. Juli 1999, 99/20/0046) - davon auszugehen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach § 38 VwGG geltend zu machen (vgl. zur auch für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bestehenden Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag stellen zu können, ausführlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L13.1Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021