Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §30Beachte
Rechtssatz
Obgleich die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in § 30 AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L14Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021