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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0022 E 30. Juni 2015 VwSlg 19158 A/2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 25a Abs 3 VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der RV wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Art 133 B-VG (RV 1618 BlgNR, 24. GP) verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L03Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021