Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §30Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 28. November 2017, 1) Zl. W227 2127437-1/13E, 2) Zl. W227 2127438-1/10E und 3) Zl. W227 2134486-1/15E, jeweils betreffend Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. I A, 2. M I A, 3. M J A, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zunächst wird hinsichtlich der Vorgeschichte betreffend den Drittmitbeteiligten sowie die - von den gegenständlichen Revisionsverfahren nicht betroffene - Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2017, Ra 2016/01/0326, hingewiesen.
2 Der Erstmitbeteiligte ist der Vater der beiden minderjährigen weiteren Mitbeteiligten. Sie alle begehrten internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei die Anträge des Erst- und Zweitmitbeteiligten gemeinsam im Jahr 2012 und jener des Drittmitbeteiligten im Jahr 2014 - gemeinsam mit dem Antrag seiner Mutter - gestellt wurden. Sämtliche Mitbeteiligte sowie die Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten gaben damals an, syrische Staatsangehörige zu sein. Nachdem der Mutter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, wurde auch dem Drittmitbeteiligten dieser Status im Weg des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) zuerkannt.
3 In der Folge ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Ergebnisses von weiteren Erhebungen davon aus, dass der Zweit- und Drittmitbeteiligte, ebenso wie ihre Mutter, ungarische Staatsangehörige seien und der Erstmitbeteiligte über einen von Ungarn ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
4 Im Jahr 2016 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus diesem Grund von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens des Drittmitbeteiligten über seinen Antrag auf internationalen Schutz (ebenso wie im Verfahren über den Antrag der Mutter) und wies in der Folge diesen Antrag ab. Unter einem erließ die Behörde gegen ihn ein auf § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Aufenthaltsverbot und tätigte weitere Aussprüche betreffend Durchsetzaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Mutter habe nach anfänglichem Leugnen letztlich eingeräumt, dass die Familie ungeachtet dessen, dass sie selbst und ihre Kinder ungarische Staatsangehörige seien bzw. der Familienvater in Ungarn über ein Aufenthaltsrecht verfüge, in Österreich um die Gewährung von Asyl angesucht hätten, weil sie in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien. Von der Landespolizeidirektion Steiermark seien auch Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges, der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde und mittelbarer unrichtiger Beurkundung aufgenommen worden.
5 Dagegen erhob der Drittmitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Behebung des in diesem Beschwerdeverfahren ergangenen zurückverweisenden Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis vom 19. September 2017 war das Beschwerdeverfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
6 Der Erst- und Zweitmitbeteiligte, über deren Anträge auf internationalen Schutz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entschieden hatte, brachten jeweils eine Säumnisbeschwerde ein.
7 Mit den in Revision gezogenen Beschlüssen stellte das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm anhängigen „Verfahren“ der mitbeteiligten Parteien gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.
8 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils gleichlautend aus, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 seien Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (im Sinn des § 24 Abs. 1 AsylG 2005) entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen könne. Die mitbeteiligten Parteien hätten sich ihren Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei eine Verhandlung erforderlich. Die Revision sei jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
9 Die Beschlüsse enthalten ferner die Rechtsmittelbelehrung, dass die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich sei.
10 In der gegen die Beschlüsse vom 28. November 2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revision wird unter dem Blickwinkel einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen verletzt. Unstrittig sei, dass der Aufenthaltsort der mitbeteiligten Parteien nicht bekannt sei. Es fehle aber jegliche Begründung dafür, weshalb eine Verhandlung erforderlich sei und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe. Zudem existiere keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie zur Frage der Begründungsdichte solcher Beschlüsse. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, dass betreffend den Drittmitbeteiligten die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme wegen der auch dagegen erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig sei. Die Einstellung des Verfahrens über die Verfügung der Wiederaufnahme sei aber nach Ansicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl von § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gedeckt. Eine Einstellung des wiederaufgenommen Asylverfahrens komme wiederum erst dann in Betracht, wenn vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme entschieden worden sei. Zur Frage, ob diese Rechtsansicht zutreffe, fehle ebenfalls Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letzteres gelte auch für die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht berechtigt gewesen sei, auch das Verfahren über das von der Behörde erlassene Aufenthaltsverbot einzustellen.
11 Die Revision erweist sich im Hinblick auf § 25a Abs. 3 VwGG als nicht zulässig.
12 Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß dem Abs. 2 des § 31 VwGVG insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
13 § 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, weil sie nicht rechtskraftfähig sind. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind nur verfahrensabschließende Beschlüsse zu begründen und zuzustellen; nur diese haben eine Belehrung nach § 30 VwGVG zu enthalten (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022).
14 Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
15 Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls: außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
16 Die in Revision gezogenen Beschlüsse sind - wie im Nachstehenden zu zeigen ist - als bloß verfahrensleitend und nicht verfahrensabschließend anzusehen.
17 § 31 Abs. 2 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht an bloß verfahrensleitende Beschlüsse nicht gebunden ist. Gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG müssen verfahrensleitende Beschlüsse nicht begründet und den Parteien nicht zugestellt werden.
§ 7 Abs. 1 VwGVG wiederum regelt, dass gegen „Verfahrensanordnungen“ im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Sie können vielmehr erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Die letztgenannte Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs 2 AVG „eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)“. Die Regelungen des § 25a Abs. 3 VwGG und des § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs. 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde.
Der dargestellte Zusammenhang erlaubt es, hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs. 3 VwGG bzw. § 31 Abs. 2 VwGVG auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückzugreifen.
Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh. sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht.
Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mit Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089; weiters idS VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048, ebenfalls mwN).
18 Ausgehend davon kann selbst der Abspruch über auf den ersten Blick gleichartige Anträge rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sein. So ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, davon ausgegangen, dass der dort bekämpfte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der Partei (teilweise) Akteneinsicht verweigert wurde, bloß als verfahrensleitend anzusehen war. Hingegen war in jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, zugrunde lag, jener Beschluss, der sich (vordergründig) auf die Frage der Gewährung der Akteneinsicht bezogen hat, als eigenständig bekämpfbarer und nicht bloß verfahrensleitender Beschluss anzusehen. In diesem Fall kam der Verwaltungsgerichtshof nämlich zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht, das sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf § 17 Abs. 4 AVG gestützt hatte, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines nicht bekämpfbaren bloß verfahrensleitenden Beschlusses zu ergehen habe, übersehen hatte, dass dieser Rechtsmittelausschluss sich nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei bezieht, wohingegen mit der dort zu beurteilenden Entscheidung nicht bloß über das Recht einer Partei des Verfahrens auf Akteneinsicht abgesprochen, sondern vielmehr eine Entscheidung über die Parteistellung an sich getroffen wurde (vgl. Pkt. 5.5. der Entscheidungsgründe zu Ra 2015/03/0022).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
20 In diesem Sinn ist der Verwaltungsgerichtshof in diversen Fällen davon ausgegangen, dass ein das Beschwerdeverfahren einstellender Beschluss, dem zugrunde lag, dass dieses Beschwerdeverfahren endgültig nicht weitergeführt werden sollte, als ein mit Revision anfechtbarer verfahrensbeendender Beschluss zu qualifizieren sei (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111; 28.4.2016, Ra 2016/08/0064; 29.6.2017, Ra 2017/21/0052; in all diesen Fällen wurden vom Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, mit denen das jeweilige Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, infolge ihrer Rechtswidrigkeit aufgehoben).
21 In jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2016, Ra 2015/08/0127, zugrunde lag, wurde gleichfalls ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem - nach seinem Spruch undifferenziert - „das Verfahren“ gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG (endgültig) eingestellt wurde, aufgehoben und somit als nicht bloß verfahrensleitend eingestuft.
22 In der Rechtsprechung wurde aber auch schon zum Ausdruck gebracht, dass es für das Verwaltungsgericht geboten sein kann, eine Verfahrenseinstellung in der Rechtsform eines Erkenntnisses vorzunehmen, wenn aus dem Gesetz abzuleiten ist, dass es sich dabei um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt (vgl. zu einem solchen nicht bloß das Beschwerdeverfahren, sondern das gesamte Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Fall VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).
23 Die hier für die Einstellung des Verfahrens maßgebliche (Sonder-)Bestimmung des § 24 AsylG 2005 lautet:
„§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 1999, 99/20/0046, zur Vorläuferbestimmung des § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (AsylG) - seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassend - wie folgt ausgeführt:
„§ 30 AsylG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautete:
‚§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Ein nach Abs. 1 eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.‘
Der zweite Absatz dieser Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 ergänzt und sieht in dieser seit 1. Jänner 1999 geltenden Fassung nunmehr auch die Verpflichtung der Behörde vor, eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Mit hg. Beschluss vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0563, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Bestimmung die Zulässigkeit einer nach - durch Aktenvermerk dokumentierten - Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG erhobenen Säumnisbeschwerde verneint und zum Verständnis von § 30 Abs. 1 AsylG die Ansicht vertreten, die vom unabhängigen Bundesasylsenat gewählte Form der Einstellung (formlose Einstellung des Verfahrens, Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk, Mitteilung an das Bundesasylamt) entspreche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 AsylG dem Gesetz. Den Gesetzesmaterialien zufolge solle die Einstellung, um eine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden, formlos erfolgen. Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG anzuwenden hätten, sei eine nach Außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung sei auch nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren abhängig, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395, wurde unter Zugrundelegung dieser Auffassung weiters zum Ausdruck gebracht, dass es bei Vorliegen der für die Einstellung im § 30 Abs. 1 AsylG normierten Voraussetzungen (nämlich: ‚eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich‘) den Asylbehörden nicht mehr erlaubt sei, eine Sachentscheidung zu treffen; sie seien vielmehr verpflichtet, das Verfahren formlos einzustellen. Demnach bestehe eine Pflicht der Asylbehörden zur Entscheidung über den Asylantrag bereits bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht (mehr). Die formlos zu erfolgende Einstellung des Verfahrens hätte zulässigerweise mittels Aktenvermerk vorgenommen werden können. Der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung sei allerdings relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs. 2 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt laufe die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb der auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden könne. Auf die Begründungen dieser zitierten Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Demnach hielt die belangte Behörde mit der ausdrücklich als ‚Aktenvermerk‘ bezeichneten Erledigung im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG (lediglich) behördenintern fest, dass sie mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für eine persönliche Einvernahme das Asylverfahren vorerst nicht fortzusetzen beabsichtige.
Davon übermittelte sie dem Vertreter des Beschwerdeführers das hier angefochtene Fax zur Kenntnisnahme. Diese Verständigung konnte aber den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Der Einwand des Beschwerdeführers, nur im Falle der Einstellung des Asylverfahrens nach § 30 AsylG mittels förmlichen Bescheides bestünde letztlich die verfassungsgemäß erforderliche Überprüfung dieses Verwaltungshandelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ist entgegen zu halten, dass die Pflicht der Asylbehörde zur Entscheidung in der Sache nur bei Vorliegen der in § 30 AsylG umschriebenen Voraussetzungen wegfällt. Eine nicht § 30 AsylG entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens beseitigte nicht die mittels Devolutionsantrages bzw. Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Entscheidungspflicht. In diesem Sinne würde auch die vorgesehene (formlose) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs.1 AsylG den Lauf der Frist des Abs. 2 dritter Satz leg. cit. nicht in Gang setzen. Demgemäß teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung mit dem B-VG nicht in Einklang stehe.
Davon ausgehend kann somit in der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde ein mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzufechtender Bescheid gemäß Art. 130 B-VG nicht gesehen werden.“
25 Eine dem § 30 AsylG grundsätzlich entsprechende Regelung über die Einstellung von Asylverfahren wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005; Inkrafttreten: 1. Jänner 2006) in § 24 AsylG 2005 übernommen. Den diesbezüglichen Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP, 47f.) ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber betreffend die bisherige verfahrensrechtliche Vorgangsweise eine Änderung hätte herbeiführen wollen.
26 Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012), dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) und dem Bundesgesetz, mit dem FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BGBl. I Nr. 144/2013) wurden im Hinblick auf die Errichtung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe zahlreiche Bestimmungen des AsylG 2005 geändert und das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geschaffen sowie Letzteres noch vor seinem Inkrafttreten geändert.
27 Die Erläuterungen zu den mit dem FNG erfolgten Änderungen des § 24 AsylG 2005 (mit dem FNG-Anpassungsgesetz und dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 erfolgte keine Änderung dieser Bestimmung) sprechen lediglich davon, dass aufgrund der geplanten Einführung eines Bundesverwaltungsgerichtes und der neuen Gesetzesssystematik (gemeint: infolge der Schaffung des BFA-VG) eine terminologische Anpassung sowie eine Verweisanpassung zu erfolgen habe (RV 1803 BlgNR 24. GP, 36).
28 Schon aus der in § 24 AsylG 2005 gewählten Formulierung, in der ausdrücklich auch das Bundesverwaltungsgericht angesprochen wird, ergibt sich, dass sie auch von diesem Gericht anzuwenden ist. Allerdings ist dieser Bestimmung auch zu entnehmen, dass sie keine spezifisch das Beschwerdeverfahren betreffende Regelung enthält. Vielmehr ist dort von der Einstellung des „Asylverfahrens“ die Rede. Darauf, ob sich „das Asylverfahren“ im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht befindet, kommt es sohin nicht entscheidungswesentlich an.
29 Ferner ist aus § 24 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 abzuleiten, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 2a AsylG 2005 von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt [§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005] und eingebracht [§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005] hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als „Asylwerber“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat.
30 Obgleich die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist sohin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in § 30 AsylG grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.
31 Handelt es sich beim Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu § 30 AsylG ergangenen oben dargestellten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach § 38 VwGG geltend zu machen (vgl. zur auch für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bestehenden Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag stellen zu können, ausführlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
32 Die gegenständlichen Beschlüsse sind nach dem Gesagten als bloß verfahrensleitend anzusehen. Ihrer abgesonderten Anfechtung steht daher - ungeachtet des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG und des unrichtigen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - § 25a Abs. 3 VwGG entgegen. Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021