Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Beachte
Rechtssatz
Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L08Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021