RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0010

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §22
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L08

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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