RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §22
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung im Übrigen auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg. 10558 A; 4.11.1983, 83/04/0165). Zwar kann bei einem fortgesetzten Delikt der Erschwerungsgrund der Wiederholung nicht vorliegen (vgl. 10558A; 8.8.1996, 96/10/0069), sehr wohl aber der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (VwGH 12.5.1980, 1204/79), wobei diesbezüglich als Untergrenze ein Vierteljahr angesehen werden kann (vgl. VwGH 8.8.1996, 96/10/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L07

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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