Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Beachte
Rechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung im Übrigen auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg. 10558 A; 4.11.1983, 83/04/0165). Zwar kann bei einem fortgesetzten Delikt der Erschwerungsgrund der Wiederholung nicht vorliegen (vgl. 10558A; 8.8.1996, 96/10/0069), sehr wohl aber der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (VwGH 12.5.1980, 1204/79), wobei diesbezüglich als Untergrenze ein Vierteljahr angesehen werden kann (vgl. VwGH 8.8.1996, 96/10/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L07Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021