Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Beachte
Rechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt kommt es wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an. Von Bedeutung ist es daher, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Auch eine längere Unterbrechung ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren (vgl. VwGH 23.5.1995, 95/04/0022). Eine Fortsetzung scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat (vgl. VwGH 9.8.2006, 2003/10/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L06Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021