Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Beachte
Rechtssatz
In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L04Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021