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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0185; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L03Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021