RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0185; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L03

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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