Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0203 E 24. April 2018 RS 3Stammrechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021