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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
§ 4 AuskunftspflichtG 1987 sieht eine Verpflichtung zur Bescheiderlassung vor, die die Organe nach § 1 legcit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches trifft; diese Norm stellt eine eigene Ermächtigungsnorm zur Bescheiderlassung für diese Organe dar. Durch § 4 legcit werden auch an sich nicht bescheidfähige Verwaltungsorgane partiell mit Behördenqualität ausgestattet. Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Erlassung von "Verweigerungsbescheiden", wie sie § 8 Abs. 1 bzw. 3 des UIG 1993 kennen, findet sich in § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht. Die dort normierte Verpflichtung zur Bescheiderlassung besteht daher unabhängig davon, ob den Organen in ihrem (sonstigen) Aufgabenbereich behördliche Funktion und damit Bescheiderlassungskompetenz zukommt oder nicht. Daraus folgt, dass das Umweltbundesamt (dh. die UBA-GmbH) ermächtigt bzw. verpflichtet ist, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige VwG über.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J19Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021