RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §1
AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z3 idF 2013/I/115
B-VG Art20 Abs4
UIG 1993 §8 Abs1
UIG 1993 §8 Abs3
UmweltkontrollG 1998 §6
UmweltkontrollG 1998 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

§ 4 AuskunftspflichtG 1987 sieht eine Verpflichtung zur Bescheiderlassung vor, die die Organe nach § 1 legcit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches trifft; diese Norm stellt eine eigene Ermächtigungsnorm zur Bescheiderlassung für diese Organe dar. Durch § 4 legcit werden auch an sich nicht bescheidfähige Verwaltungsorgane partiell mit Behördenqualität ausgestattet. Eine Einschränkung der Verpflichtung zur Erlassung von "Verweigerungsbescheiden", wie sie § 8 Abs. 1 bzw. 3 des UIG 1993 kennen, findet sich in § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht. Die dort normierte Verpflichtung zur Bescheiderlassung besteht daher unabhängig davon, ob den Organen in ihrem (sonstigen) Aufgabenbereich behördliche Funktion und damit Bescheiderlassungskompetenz zukommt oder nicht. Daraus folgt, dass das Umweltbundesamt (dh. die UBA-GmbH) ermächtigt bzw. verpflichtet ist, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige VwG über.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J19

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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