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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs4Rechtssatz
In § 7 Abs. 2 UmweltkontrollG 1998 wird auf das DSG 1978 und das UIG 1993 in der damals geltenden Fassung verwiesen. Es wird klargestellt, dass die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) gemäß § 6 UmweltkontrollG 1998 dem öffentlichen Bereich iSd § 4 DSG 1978 zuzurechnen und es berechtigt ist, personenbezogene Daten an die dort genannten Stellen (Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinde, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu übermitteln. Damit wurde der Datenschutz für die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) durch die für den öffentlichen Bereich geltenden Bestimmungen des DSG 1978, gewährleistet (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR 22. GP 21). Eine Einschränkung der das Umweltbundesamt bzw. die UBA-GmbH treffenden Auskunftspflicht wird durch die Regelung des § 7 UmweltkontrollG 1998 hingegen nicht vorgenommen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J17Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021