Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §2Rechtssatz
Das AuskunftspflichtG 1987 (vgl. § 2) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten (vgl. zB Art. 22 B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Art. 22 B-VG will alle Organe von Gebietskörperschaften in die Lage versetzen, auf Basis der Gegenseitigkeit fallweise ergänzenden Beistand von anderen Organen in Anspruch zu nehmen. Das Umweltbundesamt ist von der Verpflichtung des Art. 22 B-VG zur wechselseitigen Hilfeleistung nicht erfasst, sondern erst durch § 7 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998 in die Pflicht zu wechselseitiger Hilfeleistung einbezogen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J16Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021