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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs4Rechtssatz
Nach § 7 Abs. 2 letzter Satz UmweltkontrollG 1998 ist das Umweltbundesamt ein Organ der Verwaltung "iSd § 3 Abs. 1 UIG 1993". Diese Formulierung bedeutet aber keine Einschränkung in dem Sinn, dass das Umweltbundesamt nur im Bereich des Umweltinformationsgesetzes als Organ der Verwaltung anzusehen wäre, sondern sie stellt lediglich eine Klarstellung dar. Im UIG 1993 war nämlich im Zeitpunkt der Entstehung des Umweltkontrollgesetzes im Jahr 1998 (Inkrafttreten am 1. Jänner 1999) noch nicht von "informationspflichtigen Stellen", sondern nur von "Organen der Verwaltung" die Rede. Erst mit dem BGBl. I Nr. 6/2005 wurde der Behördenbegriff neu gestaltet und der Begriff "informationspflichtige Stellen" aufgenommen. Auch § 3 Abs. 1 Z 1 UIG 1993 in der zuletzt genannten Fassung geht bei den "Verwaltungsbehörden" und den "sonstigen Organen der Verwaltung" von einem funktionellen Organbegriff aus, der an das Kriterium der Betrauung mit einer Aufgabe der Bundesverwaltung anknüpft. Gemeint sind hier abgesehen von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinen) alle Dienststellen bzw. Ämter ohne Befehlsgewalt (imperium), aber auch jene Fälle, in denen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten Hoheitsgewalt übertragen ist (Beliehene) sowie in Dienst genommene Private. Als Beispiel einer "informationspflichtigen Stelle" iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG 1993 wird in den Materialien ausdrücklich auch die Umweltbundesamt GmbH genannt (vgl. ErläutRV 641 BlgNR 22. GP 5). § 7 legcit trifft zudem keine Regelungen im Sinne des zweiten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG, sondern tritt vor dem Hintergrund seines Inhalts, des Zeitpunktes des Inkrafttretens des UmweltkontrollG 1998 und der dort erfolgenden Verweisungen neben die Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes. Er stellt auch keine Einschränkung der Auskunftspflicht dar: § 7 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998 regelt die Berechtigung des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH), die zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen (und zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten), und die Verpflichtung, auf Verlangen Bund, Ländern oder Gemeinden Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J15Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021