RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
B-VG Art20
B-VG Art20 Abs4
UmweltkontrollG 1998 §6
UmweltkontrollG 1998 §7
VwRallg

Rechtssatz

Angesichts des Aufgabenkatalogs des § 6 UmweltkontrollG 1998 und des engen Zusammenhangs mit den Aufgaben des für Umweltagenden zuständigen Bundesministeriums (nun: für Nachhaltigkeit und Tourismus) stellen die Aufgaben der UBA-GmbH jedenfalls "Verwaltung" iSd Art. 20 B-VG dar. Durch das UmweltkontrollG 1998 wurde das Umweltbundesamt in eine GmbH umgewandelt; die zu besorgenden Aufgaben blieben aber im Wesentlichen dieselben. Durch die bloße Übertragung auf einen eigenen Rechtsträger verlieren aber Aufgaben, die vorher unbestritten Verwaltungsaufgaben waren, diese Eigenschaft nicht. Die UBA-GmbH ist demnach funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorgt Verwaltungsaufgaben. Sie fällt daher unter den Organbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. des § 1 AuskunftspflichtG 1987.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J14

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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