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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Angesichts des Aufgabenkatalogs des § 6 UmweltkontrollG 1998 und des engen Zusammenhangs mit den Aufgaben des für Umweltagenden zuständigen Bundesministeriums (nun: für Nachhaltigkeit und Tourismus) stellen die Aufgaben der UBA-GmbH jedenfalls "Verwaltung" iSd Art. 20 B-VG dar. Durch das UmweltkontrollG 1998 wurde das Umweltbundesamt in eine GmbH umgewandelt; die zu besorgenden Aufgaben blieben aber im Wesentlichen dieselben. Durch die bloße Übertragung auf einen eigenen Rechtsträger verlieren aber Aufgaben, die vorher unbestritten Verwaltungsaufgaben waren, diese Eigenschaft nicht. Die UBA-GmbH ist demnach funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorgt Verwaltungsaufgaben. Sie fällt daher unter den Organbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. des § 1 AuskunftspflichtG 1987.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J14Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021