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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Mit dem UmweltkontrollG 1998, wurde die Dienststelle "Umweltbundesamt" des (damaligen) Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, die mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, errichtet worden war, aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und die Übernahme deren Aufgaben nach Maßgabe des genannten Bundesgesetzes durch die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung normiert (vgl. § 5 Abs. 1 UmweltkontrollG 1998). Die damalige Dienststelle "Umweltbundesamt" erfüllte als Umweltschutzfacheinrichtung für die Bundesverwaltung im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Umweltkontrolle für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Bereitstellung von Fachgrundlagen für die Umweltpolitik, - Zentrale Stelle für österreichische Umweltdaten, Mitwirkung am Vollzug zahlreicher Umweltgesetze, - Wahrnehmung der innerstaatlichen Aufgaben, die sich aus Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Umweltagentur und anderer vergleichbarer Institutionen in EU-Staaten ergeben (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR 20. GP 14). Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" (im Sinne der Bestimmungen der in den Erläuterungen angeführten Richtlinie 92/50/EWG) gilt jede Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Durch die Ausgliederung wurde das Umweltbundesamt direkt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unterstellt, weil der Bundesminister ad personam in der Gesellschaft die Eigentümerfunktion ausübt (vgl. ErläutRV 1206 BlgNR 20. GP 16; § 5 Abs. 4 UmweltkontrollG 1998).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Instanzenzug Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung PrivatisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J09Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021