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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2 idF 2013/I/033Rechtssatz
Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Der VwGH entscheidet nicht mehr über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG, sondern über Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. Eine Entscheidung des VwGH anstelle des VwG ist - anders als nach der alten Rechtslage im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG - nicht mehr vorgesehen. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das VwG nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J07Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021