Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4Rechtssatz
Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch im Falle von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde (vgl. VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152) oder auf Gewährung von Akteneinsicht (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072). Der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG bietet nur einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung, ist jedoch nicht dazu geeignet, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Wird die Behörde aber mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind (vgl. VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J05Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021