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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4Rechtssatz
Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Auskunftswerber gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit stellen kann, wenn die angerufene Behörde mit der Erlassung des Bescheids gemäß § 4 AuskunftspflichtsG 1987 säumig ist (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070). Zur Frage, ob der Auskunftswerber bei Nichterteilung einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG 1987 bei Untätigkeit einer obersten Behörde oder eines UVS gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim VwGH Säumnisbeschwerde erheben konnte, liegt allerdings keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Folglich kann - nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - zu dieser Frage nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen und eine sinngemäße Übertragung auf die neue Rechtslage überlegt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J04Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021