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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Im Verfahren nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 geht es nicht darum, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 4 legcit. zu treffen. Mangels einer anders lautenden Regelung im AuskunftspflichtG 1987 ist jenes Organ iSd § 1 legcit, bei dem das Auskunftsbegehren und der Antrag auf Bescheiderlassung gestellt wurde, das Organ, das die Entscheidung nach § 4 legcit. zu erlassen hat. Kommt es bei Prüfung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 zum Schluss, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung entgegen seiner ursprünglichen Auffassung doch besteht, wird es die Auskunft erteilen. Führt die Prüfung hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vorliegen, erschöpft sich die Entscheidung - wie der Wortlaut in § 4 AuskunftspflichtG 1987 vermuten lassen könnte - nicht in der bloßen Feststellung, dass die Auskunft nicht erteilt wird. Inhalt der Entscheidung der Behörde ist in diesem Fall vielmehr der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 25.11.1994, 94/19/1143). Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerber zu ergehen (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J03Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021