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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden VwG zu (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142), das den Parteien - und damit vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 insbesondere auch der belangten Behörde - gegenübersteht. Im hier vorliegenden Fall hat der Amtssachverständige als Organwalter der vor dem VwG belangten Behörde das gegen die revisionswerbende Partei geführte Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Rotwildfütterung amtswegig eingeleitet und maßgeblich betrieben. Allein der Umstand, dass der in diesem Verfahren schließlich ergangene - von einem Mitarbeiter seiner Abteilung erstellte - Bescheid nicht vom Amtssachverständigen (als Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft) selbst, sondern vom Bezirkshauptmann genehmigt wurde, vermag vor diesem Hintergrund nichts daran zu ändern, dass bei objektiver Betrachtungsweise zumindest der Anschein entstehen konnte, dass der Amtssachverständige dem Prozessstandpunkt der belangten Behörde näher stünde, sodass im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG sonstige wichtige Gründe vorliegen, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L11Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021