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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG liegt etwa dann nicht vor, wenn der betreffende Organwalter bloß durch Handhabung des Weisungsrechts auf den Inhalt der bekämpften Entscheidung Einfluss genommen hat (vgl. VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091) oder lediglich schon vor Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine für die Partei ungünstige Rechtsmeinung vertreten hat (vgl. VwGH 27.8.2002, 2000/10/0126). Auch die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mwN). Im Lichte dieser Judikatur läge der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG nur vor, wenn der vom VwG beigezogene Amtssachverständige den bekämpften Bescheid approbiert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L09Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021