RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2018/03/0023

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat (vgl. VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L08

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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