Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat (vgl. VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L08Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021