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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0150 B 29. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (Hinweis E vom 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L02Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021