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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1Rechtssatz
Ist die Landesregierung mangels einer ausdrücklichen Eintrittserklärung nach § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des vorliegenden Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des § 21 Abs. 1 VwGG erstattete sie daher ihre Revisionsbeantwortung als oberste Verwaltungsbehörde iSd § 29 VwGG. Ihre Revisionsbeantwortung erweist sich gemäß § 36 Abs. 2 VwGG als zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030104.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021