RS Vwgh 2018/6/19 Ra 2017/03/0104

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Veröffentlicht am 19.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1
VwGG §22
VwGG §29
VwGG §36 Abs2

Rechtssatz

Ist die Landesregierung mangels einer ausdrücklichen Eintrittserklärung nach § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des vorliegenden Verfahrens vor dem VwGH im Verständnis des § 21 Abs. 1 VwGG erstattete sie daher ihre Revisionsbeantwortung als oberste Verwaltungsbehörde iSd § 29 VwGG. Ihre Revisionsbeantwortung erweist sich gemäß § 36 Abs. 2 VwGG als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030104.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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