TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/7 96/19/2138

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1;
AufG 1992 §5;
AufG 1992 §6 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995, Zl. 111.461/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte über eine zum Zweck eines privaten Aufenthaltes ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 31. Dezember 1993 bis 1. September 1994. Er beantragte am 1. August 1994 die Verlängerung dieser Bewilligung. Er gab an, als Maurer arbeiten zu wollen und berief sich als weiteren Aufenthaltszweck auf das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte, ihm die Aufenthaltsbewilligung "mit dem Zweck privater Aufenthalt" zu erteilen. Die Berufung langte am 25. Oktober 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 AufG abgewiesen.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe - so heißt es in der Begründung - die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte unselbständige Beschäftigung im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes nicht bestätigt, woraus sich für die belangte Behörde "der Umstand" ergeben habe, "aus diesem Grunde" den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäß § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung einer "unselbständigen Erwerbstätigkeit" - diese habe er als Aufenthaltszweck angeführt - bedürfe. Da er weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfüge noch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 5 Abs. 4 AufG vorliege, sei der vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltszweck aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation verfehlt. Somit stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufzuhalten.

Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sei von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "mit ausreichender Determination und Nachvollziehbarkeit" vorgenommen worden; dabei sei ein ordnungsgemäßes Verfahren, welches das AuslBG dafür vorsehe, durchgeführt worden, sodaß kein Zweifel an der Tatsache, daß der Arbeitsmarkt "für den angestrebten Beruf nicht aufnahmefähig" sei, bestehe. Da der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß, daß er über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, "nicht unzulässig".

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers solle allein durch seine Lebensgefährtin bestritten werden. Eine solche Finanzierung seines Aufenthaltes durch Dritte sei aber nicht geeignet, die dauernde Sicherung seines Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat sich zunächst auf den Aufenthaltszweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und auf den privaten Aufenthaltszweck des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin berufen. In seiner Berufung beantragte er, ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "privater Aufenthalt" zu erteilen. Diese Antragseinschränkung auf nur einen Zweck war zulässig.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, die Bewilligung solle zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilt werden, war daher unzutreffend.

Die belangte Behörde hätte sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Aufenthaltszweck auseinanderzusetzen gehabt.

Selbst wenn aber die Annahme, der Beschwerdeführer strebe eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG an, zuträfe, gliche der hier zu beurteilende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten (Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und deren formularmäßige Antwort, daß die Unbedenklichkeit für die gewählte Berufsgruppe nicht bestätigt werde; allein darauf verweisende Begründung des Bescheides der belangten Behörde) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2159, zu beurteilen hatte. Aus den dort näher dargelegten Gründen wäre der belangten Behörde auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG angestrebt hätte, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht zur Last zu legen. Diesfalls wäre auch die Abweisung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG von dem aufgezeigten Begründungsmangel umfaßt.

Jedenfalls ist aber die Ausführung der Behörde, die Verpflichtungserklärung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, seinen Unterhalt zu sichern, mit einem Begründungsmangel behaftet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0442).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192138.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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