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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs2Rechtssatz
Es ist Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG nur, den Befund und die Diagnose zu erstellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht anheimgestellt. Auch die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt (als Rechtsfrage) der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L05Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021