RS Vwgh 2018/7/31 Ra 2017/08/0129

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs3
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA gestützt. Dies ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L04

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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