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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - unter Abstandnahme von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA gestützt. Dies ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080129.L04Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021