TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/7 97/19/0164

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0165 97/19/0166 97/19/0167 97/19/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden

1.) der M K, 2.) der A K, 3.) der B K, 4.) der C K, und 5.) der

D K, alle in W, alle vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. H in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 12. Juni 1996,

zu 1.) Zl. 306.145/2-III/11/96,

zu 2.) Zl. 306.145/5-III/11/96,

zu 3.) Zl. 306.145/3-III/11/96,

zu 4.) Zl. 306.145/4-III/11/96, und

zu 5.) Zl. 306.145/6-III/11/96,

betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1996 wurden die im Jahr 1996 gestellten Anträge der Beschwerdeführerinnen, jeweils auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen hätten ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft Pressburg eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie im daran anschließenden Zeitraum ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe Fremden eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich ab Mitte September 1994 illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die Tatsache dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes stelle für sich allein bereits eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, weil das Verhalten der Beschwerdeführerinnen auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könne. Durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerin bestünden unabsprechbare Beziehungen zum Bundesgebiet. Bei einer Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen im Sinne des Art. 8 MRK habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß, obwohl die genannte Beziehung der Beschwerdeführerinnen zur Republik Österreich bestünden, die öffentlichen Interessen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen, da dem Fehlverhalten des illegalen Aufenthaltes, insbesondere wegen der Beispielswirkung anderen Fremden gegenüber, größere Bedeutung beizumessen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen treten der wesentlichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, sie hätten ihre Anträge auf Aufenthaltsbwilligung jeweils durch einen Vertreter im Ausland einbringen lassen, während sie sich selbst im Bundesgebiet aufgehalten hätten, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen behaupten auch nicht das Vorliegen eines jener Fälle, in denen die Antragstellung vom Inland aus vom Gesetz als ausnahmsweise zulässig angesehen wird.

Die Beschwerdeführerinnen bringen allerdings vor, daß für sie aufgrund der "kriegerischen Zustände in ihrem Heimatstaat Mazedonien" Gefahr für Leib und Leben bestanden habe, sodaß eine Antragstellung von ihrem Heimatstaat aus nicht möglich gewesen wäre.

Des weiteren führen die Beschwerdeführerinnen an, daß ihr Ehegatte bzw. Vater schon jahrelang in Österreich lebe. Es bestünden somit familiäre Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich, die die öffentlichen Interessen überwögen. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin (M K) verstoße die Abweisung des Antrages auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihr im Verfahren der Eindruck vermittelt worden sei, daß sie ohne weiteres Vorbringen mit einer positiven Erledigung ihres Ansuchens rechnen könne. Alle fünf Beschwerdeführerinnen machen schließlich geltend, daß sie während des Verwaltungsverfahrens von den Behörden nicht zu den Gründen ihrer Einreise nach Österreich befragt worden seien.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1600). Dem Gesetz wird nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 95/18/1066).

Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist.

Insoweit die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, sie seien durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihnen zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden, die eine Arbeitserlaubnis besitzen, bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörige von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall, in dem nicht einmal das Bestehen einer Arbeitsbewilligung des Ehegatten bzw. des Vaters vorgebracht wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, daß ihnen eine Antragstellung von ihrem Heimatstaat Mazedonien aus wegen der dort herrschenden kriegsähnlichen Situation und der damit verbundenen Gefahr für ihr Leben nicht möglich gewesen wäre, geht ins Leere, da sie die Anträge auf Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligungen vom Ausland aus in jedem Staat außerhalb Österreichs hätten stellen können und hiezu nicht in ihre Heimat zurückkehren mußten.

Insoferne die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Parteiengehörs rügen, ist ihnen zu entgegnen, daß die Beschwerdeführerinnen keine Gründe vorzubringen vermögen, die darlegen könnten, weshalb die belangte Behörde zu anderen Entscheidungen hätte kommen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190164.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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