RS Vwgh 2021/6/4 Ra 2021/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0286 E 28. März 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH 15.1.1998, 96/07/0096; siehe auch VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050069.L02

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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